Aktuelles

Bundesrat zur Entschädigung pflegender Angehöriger

 

Der Bundesrat hat aktuell in einem Bericht festgehalten, dass der Einbezug von Angehörigen ein wichtiger Pfeiler der Gesundheitsversorgung ist. Die Möglichkeit für pflegende Angehörige, auf Kosten der Krankenversicherung angestellt und bezahlt zu werden, solle beibehalten werden. Spitex Schweiz spricht von verpasster Chance.

 

Seit einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus dem Jahr 2006 können Angehörige von pflegebedürftigen Personen für die von ihnen geleistete Grundpflege entschädigt werden, wenn sie von einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind. Die Praxis hat sich in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet, und einige Organisationen beschäftigen fast ausschliesslich pflegende Angehörige. Diese Entwicklung stösst auf Kritik, insbesondere wegen der potenziell hohen Gewinne dieser Organisationen, die die Krankenversicherung, die Kantone und die Gemeinden mit zusätzlichen Kosten belasten. Diese Tendenz wird im Bericht «Pflegeleistungen pflegender Angehöriger im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse analysiert.

Ein Beitrag für noch bessere Begleitung

Der Bericht hält fest, dass pflegende Angehörige eine wesentliche Rolle im Gesundheitssystem spielen und dazu beitragen, die Auswirkungen des Fachkräftemangels im Pflegebereich abzumildern. Der Bund beurteilt die Option, sich von einer Spitex-Organisation für die Pflege von Angehörigen anstellen zu lassen, positiv, sofern die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) festgehaltenen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungen gewährleistet sind.

Die Vergütung von Pflegeleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, die von einer Spitex-Organisation angestellt sind, richtet sich nach den Bestimmungen des KVG. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Rechtsprechung und die gesetzlichen Bestimmungen diese Leistungen ausreichend definieren und begrenzen. Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, sind verpflichtet, die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und die Qualität zu erfüllen. Die Kantone und die Versicherer verfügen über Instrumente, um sicherzustellen, dass diese Organisationen die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Im Rahmen der Zulassung von Leistungserbringungen zu Lasten der OKP können die Kantone beispielsweise verlangen, dass die Angestellten über die erforderliche Ausbildung verfügen oder dass die Spitex-Organisationen über das notwendige Personal verfügen, um die angestellten pflegenden Angehörigen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Die Verbände der Spitex-Organisationen können, insbesondere in den gesetzlich vorgesehenen Qualitätsverträgen, einheitliche Regeln für alle in der Schweiz tätigen Spitex-Organisationen festlegen. Die Versicherer müssen unter anderem prüfen, ob die Leistungen wirtschaftlich erbracht werden.

Ausserdem steht die Tatsache, dass solche Organisationen Gewinne erzielen, grundsätzlich nicht im Widerspruch zum KVG, solange ihre Leistungen wirksam sind, sowie wirtschaftlich und in der notwendigen Qualität erbracht werden. Bei der Pflegefinanzierung haben die Kantone die Möglichkeit, die Vergütung von Pflegeleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, zu begrenzen und so ungerechtfertigt hohe Gewinne zu vermeiden und eine angemessene und wirtschaftliche Vergütung zu gewährleisten, die keine falschen finanziellen Anreize schafft.

Das BAG wird Kantone und verantwortliche Akteure begleiten

Zwar verfügen die involvierten Akteure über ausreichende Instrumente, um den unerwünschten Effekten beim Einsatz pflegender Angehöriger entgegenzuwirken, doch werden diese Instrumente noch nicht systematisch und kohärent genug eingesetzt, um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen sicherzustellen. Der Bundesrat schlägt den Akteuren daher verschiedene Massnahmen vor, um hier Abhilfe zu schaffen. Er empfiehlt den Kantonen beispielsweise, genaue Richtlinien für die Anstellung von pflegenden Angehörigen zu erlassen und insbesondere für ausreichend Personal zu sorgen, die die pflegenden Angehörigen unterstützen. Spitex-Organisationen sollten zudem auf ihren Rechnungen systematisch ausweisen, ob Leistungen von pflegenden Angehörigen erbracht wurden.

Der Bundesrat beauftragt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die verantwortlichen Akteure (Leistungserbringer, Kantone und Versicherer) bei der Umsetzung der im Bericht empfohlenen Massnahmen zu begleiten und zu unterstützen.

Spitex Schweiz spricht von verpasster Chance

Spitex Schweiz begrüsst, dass der Bundesrat die Bedeutung pflegender Angehöriger hervorhebt und viele der von Spitex Schweiz eingebrachten Anliegen aufnimmt. Doch der Verzicht auf schweizweit verbindliche Regeln ist eine vertane Chance.

Ohne einheitliche Vorgaben bleiben Qualität, Fairness und Rechtssicherheit dem Zufall überlassen. Die Verantwortung wird weiterhin auf Kantone, Versicherer und Leistungserbringer verteilt, was zu ungleichen Bedingungen und Risiken für das gesamte Pflegesystem führt.

Spitex Schweiz betont, dass eine verbindliche nationale Regelung sinnvoll wäre, um klare Rahmenbedingungen zu schaffen. Nur so lassen sich Missbräuche verhindern, Pflegequalität sichern und die Finanzierung auf eine faire Basis stellen. Diese Position hatte Spitex Schweiz bereits im Positionspapier vom September 2025 mit vier zentralen Forderungen bekräftigt:

  1. Einheitliche Definition pflegender Angehöriger (z.B. gemäss Administrativverträgen)
  2. Verbindliche Qualitätssicherung (z.B. gemäss Administrativverträgen)
  3. Faire und angepasste Anstellungsbedingungen (z.B. in Bezug auf Arbeitsrecht, Alterslimiten).
  4. Einheitliche Finanzierung der Pflegeleistungen (z.B. durch ausgeglichene Belastung von OKP und Restfinanzierung.

 

Überarbeitete Version vom 15. Oktober 2025
Quellen: Medienmitteilung BAG, Medienmitteilung und News-Artikel Spitex Schweiz
Bild: Spitex Schweiz / Monika Flückiger

 

Downloads:


Zurück

Wir verwenden Cookies und Analyse-Software, um unsere Webseite benutzerfreundlich zu gestalten.
Indem Sie unsere Website benutzen, stimmen Sie unseren Datenschutzbestimmungen zu.

Datenschutz Impressum

Socials

Kontakt

Bündner
Spital- und Heimverband,
Spitex

Gartenstrasse 2
7000 Chur

081 254 75 24

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close